Aktuelles
18.03.2011 - Steuern Aktuell "Ein Überblick"
Gute Chancen für Steuererstattungen: Bei rund 88% der von Arbeitnehmern abgegebenen Steuererklärungen (Quelle: Statistisches Bundesamt) wurden zu viel Steuern gezahlt!
Ferner betrifft das Thema Steuern Jeden / Jede, unabhängig davon, ob Sie angestellt, selbständig oder Bezieher von Alterseinkünften sind. Sicher sind Sie von mindestens einem der nachfolgenden Themen betroffen:
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer konnten bislang vollständig geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Für die übrigen Fälle war ab dem Jahr 2007 nach dem Gesetzeswortlaut kein Abzug möglich.
Das Bundesverfassungsgericht hielt diese gesetzliche Abzugsbeschränkung für verfassungswidrig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die gesetzliche Neuregelung gilt im Übrigen rückwirkend zum 1. 1. 2007. Diejenigen werden profitieren, denen für ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer angemessener Arbeitsplatz/eigener Schreibtisch zur Verfügung steht. Insbesondere ist an folgende Personengruppen zu denken: Lehrer, Handelsvertreter, Außendienstmitarbeiter.
Bildlich dargestellt wird die Vorderseite der ehemaligen Lohnsteuerkarten auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Insgesamt werden die Finanzämter für alle Merkmale, die das Lohnsteuerabzugsverfahren ausmachen, zuständig – also auch für die, für die bisher die Gemeinden zuständig waren. Der Bundesdatenpool wird beim Bundeszentralamt für Steuern geführt. Die Finanzämter melden steuerrelevante Dinge, wie Steuerklassen, persönliche Merkmale, Anzahl Kinderfreibeträge, Freibeträge, usw. dorthin. Von Arbeitnehmerseite können diverse Anträge in schriftlicher Form gestellt werden, z.B. Anträge auf Lohnsteuerklassenwechsel bei Ehegatten, Sperrung, Freischaltung der ELStAM, Erklärung zum dauerten Getrenntleben bzw. zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft.
Die Planung der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzusgmerkmale sieht wie folgt aus:
- 2011: Da das elektronische Verfahren entgegen der ursprünglichen Planung nicht steht, andererseits für 2011 keine Lohnsteuerkarten mehr angefertigt worden sind, behalten die Lohnsteuerkarten 2010 ihre Gültigkeit. Lohnsteuerklasse, Freibeträge, Konfession usw. aus 2010 behalten ihre Gültigkeit. Wer in 2011 erstmals eine Lohnsteuerbescheinigung benötigt, kann einen „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011“ beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt stellen. Es gibt einige Ausnahmen.
- 2012: Ab Ende 2011 soll der Datenpool dann vorhanden sein. Sämtliche Meldungen erfolgen dann elektronisch. Bei Einstellung eines Arbeitnehmers identifiziert der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer über dessen Identifikationsnummer sowie dessen Geburtsdatum und erkennt Lohnsteuerklasse, Anzahl Kinder, usw. Da auch die Identifikationsnummern der Kinder gesendet werden, werden Familienverbände erkannt. Der Arbeitgeber meldet dem Datenpool die monatlichen lohnsteuerlichen Beträge.
Als Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit ist nach dem Kommunikationskonzept ELStAM eine ELStAM-Hotline geschaltet worden. Auch auf der Internetseite des Finanzministeriums und unter www.Elster.de wird auf die nachfolgende Hotline hingewiesen: 01805/ 23-50-09 (0,14€/Minute bzw. max. 0,42€ je Minute, Kosten aus dem deutschen Festnetz bzw. aus den Mobilfunknetzen). Ferner: elstam-hotline@elster.de.
Das Callcenter ist von Montag bis Freitag zwischen 7:00 Uhr und 22:00 Uhr, Samstags, sonntags sowie an bundeseinheitlichen Feiertagen von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr erreichbar. Das Finanzamt Flensburg hat uns die Ansprechpartner Anja Nissen (Arbeitnehmer) und Thorsten Kilders (Arbeitgeber) genannt.
Aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden Identifikationsnummer ist es den Renten-versicherungsträgern nunmehr möglich, die Rentenbezugsmitteilungen für die Jahre 2005 bis 2008 an die Finanzämter zu übermitteln. Die Übermittlung ist derzeit in vollem Gange. Bei den Finanzämtern erfolgt ein Abgleich mit den gemeldeten Renten, bei Abweichungen werden die Rentner angeschrieben und um Überprüfung ihrer Angaben gebeten bzw. geänderte Steuerbescheide erlassen.
Bisher bestand der Grundsatz, dass sowohl beruflich als auch privat veranlasste Aufwendungen die Steuer nicht mindern durften. Das höchste deutsche Finanzgericht – der Bundesfinanzhof in München - hat seine bisherige Rechtsprechung zum sog. "Aufteilungs- und Abzugsverbot" bei gemischt veranlassten Aufwendungen aufgegeben. Positiv und neu ist, dass Aufwendungen, die nicht unerheblich auch privat mit veranlasst sind, nicht mehr vom generellen Abzugsverbot erfasst werden. Für die Aufteilung sollten objektive Aufteilungsmaßstäbe wie Köpfe, Zeit und/oder Mengen-/ Flächenanteile herangezogen werden. Hierbei ist hilfsweise eine Schätzung zulässig. Vorsorglich sollten Sie zur Untermauerung Ihrer Ansicht Dokumentationen fertigen!
Gaststätten und Hotels, Fleischereibetriebe, Baubetriebe, Personenbeförderungsunternehmen, Transport- und Logistikunternehmen, Speditionen, Messeunternehmen, Schausteller und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft müssen seit dem 1. 1. 2009 neu eingestellte Mitarbeiter sofort vor ihrer Arbeitsaufnahme bei der Sozialversicherung anmelden. Wenn eine Meldung über einen Mitarbeiter bei dem Rententräger nicht vorliegt, ist dies ein Verdachtsmoment für Schwarzarbeit.
Die Verpflichtung zur Sofortmeldung besteht auch für den Fall, dass die Beschäftigung außerhalb der Öffnungszeiten des Steuerberatungsbüros erfolgt. Aus dem Grunde sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Anmeldung des Arbeitnehmers im Internet unter www.itsg.de unter „sv.net“ unverzüglich erfolgt.
Umsatzsteuer für Unternehmer: Umkehr der Steuerschuldnerschaft wird nochmals ausgeweitet
Grundsätzlich schuldet der leistungserbringende Unternehmer die Umsatzsteuer. Er hat diese dem Finanzamt zu melden und abzuführen. Es gibt aber bereits Ausnahmen, bei denen der Leistungsempfänger diese Umsatzsteuer schuldet. Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft wurde auf weitere Sachverhalte ausgeweitet: Insbesondere wurde die Leistung der Gebäudereiniger, die als Subunternehmer für andere Gebäudereiniger tätig sind, dieser Vorschrift unterworfen. Ferner gilt diese für Lieferungen von Altmaterialien (z. b. Reifen, Schrott, Alteisen, …). Hier sollten Sie sich unbedingt Rat holen!
Die Kassenführung stellt bereits von jeher einen Schwerpunkt bei Betriebsprüfungen dar. Insbesondere in Zeiten leerer Staatskassen ist von einer noch intensiveren Prüfung auszugehen, da die gewünschten Mehrergebnisse seitens der Finanzverwaltung besonders leicht generiert werden können.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung und der wiederholten Handhabung in Betriebsprüfungen kann bei Unternehmen mit überwiegenden Barumsätzen (z. B. Einzelhandel, Friseure, Bäcker, Metzger, Gaststätten) nur zwischen zwei Möglichkeiten gewählt werden, um eine ordnungsgemäße Kasse vorzuweisen: Registrierkasse mit täglichem „Z“-Bon (auch „Z“-Abschlag genannt) oder der Tageskassenbericht.
Kassenfehlbeträge, fehlender täglicher Kassensturz, fehlende Aufzeichnungen (z.B. die Z-Bons/Tageskassenberichte) oder Ungereimtheiten (z.B. nur mit Schwierigkeiten nachprüfbarer Kassenbestand) können Anlass geben, die baren Betriebseinnahmen zu schätzen.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens war die degressive Abschreibung in Höhe von höchstens 25 % ab dem 1. 1. 2009 wieder eingeführt worden, befristet auf zwei Jahre. Die degressive Abschreibung läuft also mit Wirkung zum 31. 12. 2010 aus, so dass die Möglichkeit nur dann noch besteht, wenn die Anschaffung oder Herstellung bis Ende dieses Jahres erfolgt.
Der Sofortabzug der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von bis zu € 410 (netto) ist ab 2010 bei den Gewinneinkunftsarten wieder zulässig.
Einzelunternehmer müssen grundsätzlich für jedes Fahrzeug den pauschalen Nutzungswert ansetzen. In solchen Fällen lohnt der Nachweis der Nutzung bestimmter Fahrzeuge durch ein Fahrtenbuch, betriebliche Nutzungsverbote oder aber den Nachweis hinsichtlich der Ungeeignetheit diverser Fahrzeuge zur privaten Nutzung (z.B. eines Werkstattwagens).
Die Ausführungen haben hoffentlich Ihr Interesse gefunden! Einschränkend muss gesagt werden, dass nicht alle Rechtsänderungen genannt wurden; es handelt sich um eine Auswahl. Es gibt ggf. weitere, die Sie betreffen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass trotz sorgfältiger Arbeit bei der Erstellung dieser Ausführungen eine Haftung nicht übernommen wird.
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