Steuerberater
Stephan Hübscher
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Internationale Entwicklungen lassen den Ölpreis in die Höhe klettern und wirken sich direkt auf die Benzinpreise aus. Das deutsche Einkommensteuergesetz ermöglicht jedoch, die wachsenden Ausgaben für Benzin, steuerlich geltend zu machen.
Wir weisen darauf hin, dass dabei unterschieden wird zwischen zwei unterschiedlichen Fahrtanlässen. Zunächst einmal gibt es Fahrtkosten, die auf Geschäftsreisen entstehen. Auf beruflichen Reisen können sämtliche Kosten, wie Benzin oder Diesel, Versicherungen, Kfz-Steuer sowie Abschreibung (Verteilung der Anschaffungskosten auf die Jahre der Nutzungsdauer) geltend gemacht werden. Daneben gibt es noch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bzw. Wohnung und Betriebstätte. Hier ist grundsätzlich nur der Betrag in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer absetzbar. Dabei ist zu beachten, dass es sich nicht um gefahrene Kilometer, sondern tatsächliche Entfernungskilometer handelt. Ausnahme: Bestimmte behinderte Menschen können wiederum die tatsächlichen Aufwendungen steuerlich geltend machen.
Bei der Berechnung der Reisekosten selbst werden ebenfalls zwei Arten unterschieden. Die jährlich errechneten Kosten am Ende des Jahres können zum einen durch die tatsächlich gefahrenen Kilometer dividiert werden. Dieser individuelle Kostenansatz ist dann für jeden gefahrenen Kilometer einer Geschäftsreise absetzbar. Wem dieser individuelle Ansatz zu kompliziert scheint, der kann auch den Pauschalbetrag in Höhe von € 0,30 je gefahrenen Kilometer absetzen. Lars-Michael Lanbin, Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein, gibt jedoch zu bedenken: „Der Pauschalbeitrag spiegelt das Benzinpreisniveau nicht wieder.“ Er rät daher: „Auch wenn bei der erstgenannten Alternative die Aufzeichnung mühevoll ist, lohnt es sich zumindest bei neuen oder größeren Pkw sich die Mühe zu machen. Erstattungen vom Arbeitgeber mindern allerdings in beiden Fällen die absetzbaren Kosten.“
Ein Beispiel für die Abrechnung der Benzinkosten auf Geschäftsreisen zeigt: Liegen die Gesamtkosten pro Jahr bei 10.000 € und insgesamt 20.000 gefahrene Kilometer, entspricht dies 0,50 € je gefahrenem Kilometer. Werden also beispielsweise 5.000 Kilometer beruflich gefahren, sind 2.500,- € von der Steuer absetzbar.
In diesem Zusammenhang weisen wir ferner darauf hin, dass neuerdings die Einschränkungen der Entfernungspauschale nur die Fahrt zum tatsächlichen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber betreffen. Ist der Arbeitnehmer beim Kunden eingesetzt – auch bei einem dortigen mehrmonatigen Einsatz –, lassen sich die dadurch entstehenden Kosten als Reisekosten absetzen. Dies ist besonders interessant für Angestellte von Zeitarbeitsunternehmen. Also können Angestellte, die regelmäßig beim Kunden zum Einsatz kommen, können grundsätzlich sämtliche Kosten berechnen oder aber den Pauschalsatz je gefahrenen Kilometer ansetzen.