Aktuelles
27.10.2010 - Gemischte Aufwendungen sind nicht mehr vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen!
Gemischte Aufwendungen sind solche, die sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlasst sind. Z.B. ist eine Fortbildungsreise, die durch einen privaten Aufenthalt verlängert wird, eine solche gemischte Aufwendung.
Bis zum Herbst des vergangenen Jahres war es allgemeine Rechtsansicht, dass derartige Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendung sowohl berufliche als auch private Elemente innehatte.
Das höchste deutsche Finanzgericht – der Bundesfinanzhof in München – hat mit Beschluss vom 21.09.2009 entschieden, dass dieses Aufteilungsverbot nicht gelten kann.
In einer Verwaltungsanweisung an die Finanzverwaltung – also die Finanzämter – hat das Bundesfinanzministerium geregelt, wie mit dieser neuen Rechtslage zum Thema „Aufteilung gemischter Aufwendungen“ umzugehen ist:
Insgesamt kann diese Rechtslage wie folgt systematisiert werden:
1. Es ist zu klären, ob es sich überhaupt um gemischte Aufwendungen handelt. Wenn wir bei dem Beispiel bleiben: Die Fortbildungsreise wird um einen privaten Urlaub verlängert. Die Gebühr für die Fortbildung ist nicht gemischt veranlasst; sie ist in voller Höhe abziehbar. Ferner ist die Hotelübernachtung für die Fortbildungstage aussschließlich beruflich veranlasst, ebenso wie die sogenannten Tagespauschalen an den Fortbildungstagen – auch „Auslöse“ genannt. Beide Aufwendungen sind daher voll abziehbar.
2. Wenn eine Aufwendung zu 90% beruflich/betrieblich veranlasst ist und nur zu 10% privat veranlasst, ist ohne weitere Prüfung von einer vollständigen beruflichen Veranlassung auszugehen und die Aufwendungen sind voll abziehbar.
3. Sind die Aufwendungen mit 90% privat veranlasst, ist die weniger als 10%ige betriebliche Veranlassung von untergeordneter Bedeutung und die gesamten gemischten Aufwendungen sind nicht abziehbar.
4. Beträgt die berufliche/betriebliche Veranlassung der gemischten Aufwendungen zwischen 10% und 90% ist wie folgt aufzuteilen:
· Existiert ein eindeutiger Aufteilungsmaßstab ist nach Zeitanteil, Personenanzahl, Mengenanteil oder Flächenanteil aufzuteilen
· Existiert ein eindeutiges Aufteilungskriterium nicht, so ist nach möglichst objektiven Gesichtspunkten zu schätzen
Sowohl Rechtssprechung als auch Verwaltungsmeinung ist, dass vom Teilnehmer derartiger gemischter Aufwendungen umfangreiche Mitwirkungspflichten ausgehen. Insbesondere ist die betriebliche/berufliche Veranlassung im Einzelnen umfassend darzulegen bzw. nachzuweisen. Wird also an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen und diese um einen privaten Urlaub verlängert, ist darzulegen, dass auch wirklich an den einzelnen Seminaren oder Vorträgen teilgenommen worden ist. Durch ein Namenskürzel oder durch Mitschriften ist dieser Nachweis zu führen. Es würde nicht genügen, nur das Tagungsprogramm vorzulegen. Bei gemischt veranlassten Feiern – z.B. Firmenjubiläen oder Geburtstagen eines Betriebsinhabers – wäre eine Teilnehmerliste vorzulegen, auf der dann dokumentiert wird, wer privater Gast ist und bei wem es sich um Geschäftsfreunde handelt.
Insgesamt entstehen hier für die Zukunft interessante zusätzliche steuerliche Absetzmöglichkeiten. Es muss aber deutlich sein, dass ohne die beschriebenen Mitwirkungspflichten derjenigen, die den Abzug begehren, der gewünschte Erfolg nicht eintreten wird.
Haben Sie Fragen zu dem Thema? Für eine Beratung stehen wir gern zur Verfügung. Bitte sprechen Sie uns an!
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