Aktuelles
25.06.2010 - Ermäßigter Steuersatz bei Beherbergungsleistungen ab 2010
Die Steuerermäßigung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 ausgeführt werden.
Unmittelbares Dienen der Beherbergung:
Der Gesetzgeber geht von einer Beherbergungsleistung im Sinne dieser Vorschrift aus, wenn Folgendes vorliegt:
· Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z.B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen,
· Stromanschluss,
· Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln,
· Reinigung der gemieteten Räume,
· Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug,
· Weckdienst,
· Bereitstellung eines Schuhputzautomaten,
· Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen.
Keine Beherbergungsleistungen:
Insbesondere folgende Leistungen sind keine Beherbergungsleistungen im Sinne dieser Vorschrift und sind daher nicht begünstigt:
· Überlassung von Tagungsräumen,
· Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit,
· gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen,
· Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten,
· Beförderung in Schlafwagen der Eisenbahnen,
· Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen,
· Vermittlung von Beherbergungsleistungen,
· Umsätze von Tierpensionen,
· Unentgeltliche Wertabgaben (z.B. Selbstnutzung von Ferienwohnungen)
Keine Begünstigung für Nebenleistungen:
Die Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbarder Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Hierzu zählen insbesondere (nicht vollständig):
· Verpflegungsleistungen (z.B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, „all inclusive“),
· Getränkeversorgung aus der Minibar,
· Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet),
· Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des allgemein und ohne gesondertes Entgelt zugänglichen Programms („pay per view“),
· Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern („Wellnessangebote“).
· Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs,
· Überlassung von Sportgeräten und –anlagen,
· Ausflüge,
· Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuputzservice,
· Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft.
Schätzung des Entgeltanteils:
Wird für Leistungen, die nicht von der Steuerermäßigung erfasst werden, kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren Entgeltanteil zu schätzen. Schätzungsmaßstab kann hierbei beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zzgl. eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.
Vereinfachender Sammelposten:
Aus Vereinfachungsgründen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z.B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird:
· Abgabe eines Frühstücks,
· Nutzung von Kommunikationsnetzen,
· Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice,
· Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft,
· Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs,
· Überlassung von Fitnessgeräten,
· Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen.
Vereinfachungsregelung (20% des Pauschalpreises):
Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20% des Pauschalpreises angesetzt wird. Für Kleinbetragsrechnungen gilt dies für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entsprechend. Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.
Problematisch in der Praxis ist die sachgerechte Aufteilung eines einheitlichen Pauschalpreises auf die einzelnen Leistungselemente. Insoweit ist die von der Finanzverwaltung angebotene Vereinfachungsregelung für bestimmte Nebenleistungen (20% des Pauschalpreises) zu begrüßen. Gleichwohl werden Streitigkeiten hinsichtlich der Aufteilung nicht gänzlich zu vermeiden sein.
Haben Sie Fragen zu dem Thema? Für eine Beratung stehen wir gern zur Verfügung. Bitte sprechen Sie uns an!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Steuerberater
Stephan Hübscher
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