Aktuelles
28.04.2011 - Bei fehlender Sofortmeldung von Arbeitnehmern droht Bußgeld!
In folgenden Branchen sind neu eingestellte Arbeitnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit bei der deutschen Rentenversicherung Bund zu melden:
1. im Baugewerbe,
2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3. im Personalbeförderungsgewerbe,
4. im Speditions,- Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
5. im Schaustellergewerbe,
6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
8. bei unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
9. in der Fleischwirtschaft
Diese Meldung hat zusätzlich zu der Anmeldung von Arbeitnehmern bei der zuständigen Krankenkasse zu erfolgen.
Die Bekämpfung der Schwarzarbeit war Grund für die Einführung dieser Verpflichtung. Es gibt bestimmte Branchen, die aus Sicht des Gesetzgebers hierfür besonders anfällig sind. Kontrolliert wird diese Sofortmeldung von Abteilungen der Hauptzollämter - der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Diese Abteilungen kontrollieren nach dortiger Aussage flächendeckend auf Baustellen, in Gaststätten – auch Weihnachtsmärkten, auf Taxenständen oder anderer Stelle sowie durch interne Datenabgleiche. Werden Arbeitnehmer angetroffen, für die diese Meldung nicht vorgenommen wurde, erfolgt grundsätzlich die Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen die Unternehmer. Für derartige Verstoße sieht der Gesetzgeber Bußgelder bis zu € 25.000,- vor!
Diese Meldung enthält folgende Pflichtangaben über den Beschäftigten:
1. den Familien- und die Vornamen,
2. die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
3. die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
4.den Tag der Beschäftigungsaufnahme
Wichtig ist, dass diese Verpflichtungen nicht nur für Großbetriebe, sondern für alle Betriebe dieser Branchen gelten. Ferner gilt diese Verpflichtung auch für die sogenannten Mini-Jobs und Probebeschäftigte. Stellt also der Einmannbetrieb im Bauhandwerk oder das Einmann-Taxiunternehmen einen Mini-Jobber für wenige Tage ein, unterliegt auch dieser Unternehmer dieser Meldepflicht.
Wir weisen ferner daraufhin, dass die Arbeitnehmer dieser Branchen verpflichtet sind, ihren Personalausweis, Pass o.ä. mitzuführen; die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises ist dagegen entfallen.
Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns sehr gern an!
Ihr Steuerberater
Stephan Hübscher
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